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So. 26. Mai 2013

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Minijob - Auszubildende

Es besteht keine Versicherungsfreiheit für Auszubildende, auch nicht wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400€ durch die Ausbildungsvergütung nicht überschritten wird.

Es gilt allerdings eine besondere Beitragslastverteilung für Auszubildende. Wenn die Geringverdienergrenze durch das Arbeitsentgelt des Auszubildenden nicht überschritten wird, müssen die Beiträge allein durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Dies sind keine Pauschalbeiträge für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sondern Beiträge für einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Bis 31.03.2003 lag die bereits erwähnte Geringverdienergrenze bei 325€ pro Monat. Seit 01.04.2003 ist diese Grenze auf 400€ monatlich angehoben worden. Durch die Änderung des Sozialgesetzbuches und weiterer Gesetze vom 24.07.2003 senkte man die Geringverdienergrenze mit Wirkung vom 01.08.2003 letztlich doch wieder auf 325€ pro Monat.

 
 
 
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