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Do. 20. Juni 2013

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Minijob Informationen

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Minijob - Studenten

Stundenten werden in der Rentenversicherung bei der Ausführung eines Minijobs grundsätzlich genauso wie die anderen Arbeitnehmer behandelt. Solange das monatliche Arbeitsentgelt des Minijobs regelmäßig 400€ nicht übersteigt oder nur eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr ist, besteht also Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Wenn der Student eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausführt, unterliegt er automatisch der Rentenversicherungspflicht.

In der vorlesungsfreien Zeit allerdings besteht allgemein Versicherungsfreiheit in den anderen Bereichen der Sozialversicherung (Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) in allen Beschäftigungen, wenn der Student während der Vorlesungszeit gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt war. Unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts bleibt der Student im Semester solange versicherungsfrei in einer Beschäftigung in diesen Zweigen, wie diese Beschäftigung 20 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

Es sind Pauschalbeiträge für Renten- und Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Student einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigung/-en nachgeht, die regelmäßig mit maximal 400€ monatlichem Arbeitsentgelt entlohnt wird / werden.

 
 
 
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